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1.
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Allgemeine Bestimmungen |
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Die Grundlage für alle Geschäfte mit uns sind nachstehende Geschäftsbedingungen.
Ausnahmen hiervon bilden der Speditions- und Transportbereich. Hier arbeiten wir
ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) neuester
Fassung ab 1998. Für den Internationalen Verkehr gelten nur die CMR (Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr). Alle Bedingungen
sind immer aktuell einsehbar im Servicebereich unter www.kiestransport.de . |
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2. |
Angebot |
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Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden durch
uns schriftlich bestätigt. Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote
sind vom Auftraggeber selbst auf Richtigkeit zu prüfen. Ggf. sind notwendige Prüfberichte
mit abzufordern. |
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3. |
Preise |
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Die Preise sind Netto-Preise ohne Mehrwertsteuer und enthalten die bei Vertragsabschluß
gültigen Fracht-, Maut-, Steuer- und Zollsätze.
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Falls diese Sätze sich bis zum Tage der Lieferung ändern, korrigieren sich auch
die zur Berechnung kommenden Preise entsprechend. |
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4. |
Lieferung |
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Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, falls frei Baustelle angeboten.
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Bei nachträglicher Änderung des Zielortes trägt der Käufer alle dadurch entstehenden
Mehrkosten und hat für eine ordnungsgemäße Entladung Sorge zu tragen. |
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Die Entladestelle muss jeweils mit unseren Fahrzeugen ohne Vorspann zu erreichen
sein, andernfalls sind wir berechtigt, an der erreichbaren Stelle zu entladen. Eventuell
anfallende Wartezeiten oder Kosten eines Rücktransportes gehen zu Lasten des Käufers.
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Vor der Bestellung hat der Auftraggeber zu prüfen und mitzuteilen, welcher Fahrzeugtyp
die Baustelle befahren kann. Dieses ist mit unserer Dispo grundsätzlich 1 Werktag
vor Lieferung abzusprechen.
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Gegebenenfalls kommen Mindermengenzuschläge bei kleineren Fahrzeugen zustande, welche
separat der Auftraggeber zu tragen hat.
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5. |
Beanstandungen |
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Beanstandungen sind spätestens bei der Entladung oder bei Empfang der Ware durch
E-Mail oder Telefax mit schriftlicher Bestätigung geltend zu machen. Die gilt auch
für den Fall, dass die Ware nicht an den Käufer direkt, sondern an einen von ihm
bezeichneten Dritten ausgehändigt oder vom Käufer seinerseits weitergeleitet wird.
Es gilt §377 HGB. |
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Bei berechtigter Qualitätsrüge sind die Rechte des Käufers auf eine Minderung des
Kaufpreises oder Werklohns beschränkt. Eine Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht
ist nicht zulässig. |
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Wird eine Teillieferung beanstandet, so hat dies keinen Einfluss auf die Erfüllung
des Vertrages im Übrigen und für weitere Lieferungen. |
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Für Verarbeitungsfehler haften wir nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und
maximal in Höhe des Materialwertes beim Kunden. Eine Haftung über die Gewährleistung
des Produzenten hinaus, kann von uns nicht übernommen werden. |
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6. |
Entsorgung |
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Der Käufer/Auftraggeber berechtigt die Fa. Bonke Baulogistik GmbH zur Erstellung
der Entsorgungsnachweise und notwendigen Entsorgungsunterlagen. |
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Der Abfallerzeuger hat die notwendigen Unterlagen, wie Prüfberichte, Bildmaterial,
Probenahmenachweis und Probenbegleitprotokoll zu erbringen und vor Entsorgung zuzusenden. |
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Für das Entsorgungsangebot gelten grundsätzlich unser Gültigkeitszeitraum und die
Angebotsposition mit Wortlaut. Hierfür wurden gesetzliche Grenzwerte festgelegt,
welche eindeutig benannt sind. Der Käufer/Auftraggeber hat zu prüfen, ob die Grenzwerte
eingehalten werden und die notwendigen Unterlagen erbracht werden können. |
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Eine Gültigkeitsverlängerung kann nur durch separate vertragliche Vereinbarung getroffen
werden und gilt selbst dann als ungültig, wenn Annahmegrenzwerte seitens behördlicher
und gesetzlicher Änderungen in Kraft treten. |
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Mindermengen werden separat berechnet und gelten immer pro angegebenen Fahrzeugtyp. |
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7. |
Zahlungsbedingungen |
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Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug fällig und zahlbar. (laut
ADSp, CMR) |
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Skonto-Abzüge, Zahlungsweise und Ratenzahlungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform,
und sind Bestandteil detaillierter Angebote und Auftragsbestätigungen. Diese dürfen
in Anspruch genommen werden, sofern sie ausdrücklich vereinbart wurden. |
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8. |
Eigentumsvorbehalt |
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Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich
der Nebenforderungen, der Schadenersatz-Ansprüche und Einlösungen von Schecks und
Wechseln, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn
einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen und die Forderung saldiert
und anerkannt wird. |
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Bezüglich des Eigentumsvorbehaltes ist es unerheblich, ob die Vorbehaltsware vor
oder nach Verarbeitung vom Käufer verkauft wird. Eine Verarbeitung durch ihn erfolgt
auch für uns. Auch die verarbeitete Sache dient der Sicherung alle unserer Ansprüche. |
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Der Abnehmer darf die dem Lieferanten gehörende Ware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs weiter veräußern. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer
7 Abs. d. bis h, auf uns auch tatsächlich übergehen. |
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Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, Vorbehaltsware
zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns infolge
einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch
mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs-
oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen. |
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Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen- an uns ab. |
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Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe
seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig
zum Wert unserer Rechte an der Ware zu. |
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Wird die Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer
schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturawertes
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung
einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. |
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Wurden ebenso Entsorgungsleistungen für den Hauptauftraggeber, Abfallerzeuger oder
Grundstückseigentümer erbracht, gehen alle Forderungen auf dessen über, sofern der
Käufer in Verzug gerät. Hier folgt eine Forderungsabtretungsanzeige durch uns, welche
ohne zusätzliche Forderungsabtretung mit Auftragserteilung wirksam ist. |
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Der Abfallerzeuger, Grundstückseigentümer und/oder Hauptauftraggeber ist solange
im Besitz des Abfalls bis alle Forderungen aus dem Vertrag mit unserem Käufer/Auftraggeber
beglichen worden sind. Diese Vereinbarung geht über das Abfallrecht hinaus, da hier
die Abfallverbringung und Behandlung sichergestellt werden muss. Eventuell bereits
erbrachte Transport- und Nebenleistungen sind mit anzurechen. Der Abfallerzeuger
ist ebenfalls Besitzer des Abfalls, auch wenn der Abfall bereits transportiert,
eingelagert oder behandelt wurde. |
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Bei Nichtzahlung durch den Käufer/Auftraggeber ist die Fa. Bonke Baulogistik GmbH
berechtigt den eingelagerten Abfall auf Kosten des Abfallerzeugers/Hauptauftraggebers
zu entsorgen. Dies gilt ins besondere dann, wenn der Abfallerzeuger/Hauptauftraggeber
noch offene Zahlungen gegenüber dem Käufer hat und Kenntnis davon erhält, dass die
Fa. Bonke Baulogistik GmbH Zahlungen offen hat. |
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Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere
Forderung sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung
gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter.
Wir nehmen die Abtretung an. |
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Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist unzulässig. |
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Übersteigt der Fakturenwert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtlichen
Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20%,
so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung von uns
beeinträchtigten Dritten in soweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl
verpflichtet. |
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9. |
Gerichtsstand und
Rechtsanwalt |
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Gerichtsstand für beide Teile ist Altenburg in Altenburg. Dieses Gericht ist auch
für Wechsel- und Scheckklagen, sowie für Arrestverfahren zuständig. |
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Erfüllungsort ist 04617 Kriebitzsch |
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Für Rechtsverhältnisse zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich Deutsches
Recht als vereinbart. |
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10. |
Gegenläufige AGB`s
des Käufers |
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Unser Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen
und Entsorgungen, soweit nicht andere Vereinbarungen von uns ausdrücklich und schriftlich
bestätigt werden. |
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Unsere Bedingungen gehen als ausschließlich gültige Vertragsbedingungen anderen
Regelungen, insbesondere entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Käufers vor. |
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Soweit eine Bestellung unter Bezugnahme auf Einkaufsbedingungen erteilt wurde, die
unseren Bedingungen ganz oder teilweise nicht entsprechen, wird solchen Einkaufsbedingungen
hiermit ausdrücklich widersprochen. |
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11. |
Salvatoresche Klausel |
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Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grund, lässt
die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt. |
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Eine unwirksame Bedingung gilt als durch eine solche ersetzt, die ihr in rechtlich
zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. |
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